Beförderungsbedingungen
Stadtrundfahrtlinie Belvedere-Express



§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anspruch auf Beförderung
§ 3 Verhalten der Fahrgäste
§ 4 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
§ 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise
§ 7 Zahlungsmittel
§ 8 Ungültige Fahrausweise
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
§ 11 Beförderung von Sachen
§ 12 Beförderung von Tieren
§ 13 Fundsachen
§ 14 Haftung
§ 15 Verjährung
§ 16 Ausschluß von Ersatzansprüchen
§ 17 Gerichtsstand
§ 18 Inkrafttreten


§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugendes Belvedere-Express.

(2) Diese Beförderungsbedingungen werden mit dem Erwerb des Fahrausweises, spätestens jedoch mit dem Betreten des Verkehrsmittels Bestandteil des Beförderungsvertrages.

§ 2 Anspruch auf Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.

(2) Der Anspruch auf Beförderung erlischt, wenn die Verkehrsbedingungen durch ungünstige Straßenverhältnisse insoweit beeinträchtigt sind, dass Gefahren für Leib und Leben nicht auszuschließen sind.

§ 3 Verhalten der Fahrgäste
(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge sind so zu benutzen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, das Eigentum des Unternehmens sowie die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden. Es wird erwartet, dass die Fahrgäste aufeinander Rücksicht nehmen, insbesondere: beim Abspielen des Stadtführungsfilmes, während der Moderation durch einen Stadtführer oder bei Ausflugsfahrten. Während der Stadtrundfahrt sind Mobiltelefone stumm zu schalten und das telefonieren nur in Notfällen gestattet.

(2) In den Verkehrsmitteln ist das Rauchen sowie das Mitführen von offenen Speisen und Getränken und deren Verzehr untersagt. Das Betriebspersonal ist berechtigt, dieses Verhalten der Fahrgäste anzumahnen. Bei hartnäckiger Weigerung oder bei Bestehen einer die Ordnung und Sicherheit gefährdenden Situation kann der Fahrgast von der weiteren Beförderung ausgeschlossen werden.

(3) Fahrgästen ist aus Sicherheitsgründen insbesondere untersagt, sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten, die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigen- mächtig zu öffnen, ohne dass ein Notfall vorliegt, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen, ein als "besetzt" bezeichnetes Fahrzeug zu betreten, die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, in Fahrzeugen und auf Haltestellenanlagen Rollschuhe, Skateboards und dergleichen zu benutzen.

(4) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Beim Ein- oder Ausfahren eines Verkehrsmittels in oder aus einer Haltestellenanlage ist ein genügend großer Sicherheitsabstand zum Fahrzeug einzuhalten. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, während der Fahrt auf seinem Sitzplatz zu bleiben. Kinder bedürfen der besonderen Aufsicht ihrer Begleiter.

(5) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen wird ein Reinigungsentgelt in Höhe von mindestens 50,- Euro erhoben. Dieses gilt ebenfalls, wenn Fahrgäste mit den Schuhen auf den Sitzen angetroffen werden. Kann dieser Betrag nicht sofort in bar bezahlt werden, ist ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt von 5,- Euro zu entrichten. Sind bei Tätlichkeiten, Beleidigungen, Hausfriedensbruch, Beschädigungen von Verkehrsmitteln, Betriebsanlagen und -einrichtungen, bei Schäden, die durch die Beförderung von Sachen und Tieren verursacht werden, bei der Einziehung von Fahrausweisen sowie bei der Ablehnung der Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes oder von Reinigungskosten die Personalien des Fahrgastes nicht glaubwürdig feststellbar, kann er zu diesem Zweck gem. §§ 229 BGB bzw. 127 (1) und (3) StPO im Fahrzeug festgehalten oder veranlasst werden, die nächste Polizeiwache aufzusuchen. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

(6) Beschwerden sind - außer in den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 3 - nicht an das Fahrpersonal, sondern an die Geschäftsführung des Belvedere-Express zu richten.

(7) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 30,- Euro zu zahlen.

(8) In den Verkehrsmitteln und auf den Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung des Unternehmens Waren und Zeitschriften angeboten bzw. Sammlungen und Werbung durchgeführt werden.

§ 4 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen oder extrem verschmutzte Kleidung tragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen Personen,

  • die übermäßig unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen Personen
  • mit ansteckenden Krankheiten Personen
  • mit unverpackten Waffen und geladenen Schusswaffen, ausgenommen Polizei und Sicherheitsdienste Personen,
  • die durch erhebliche Geruchsbelästigungen auffallen Personen
  • ohne gültigen Fahrausweis

(2) Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur mit einer Aufsichtsperson befördert werden.

(3) Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Betriebspersonal. Auf dessen Aufforderung hin sind das Fahrzeug bzw. die Betriebsanlagen zu verlassen.

§ 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen
(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen.

(3) An Endstellen ist das Fahrpersonal zur Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeiten berechtigt, keine Fahrgäste zusteigen zu lassen.

(4) Eine Beförderung von Babys erfolgt nur bei Verwendung von Babyschalen bzw. Kindersitzen. Dafür ist ein Fahrausweis zum ermäßigten Kindertarif zu erwerben. Bei Kleinkindern bis zum 6. Lebensjahr, die keinen eigenen Sitz benötigen, ist von der Aufsichtsperson Sorge zu tragen, dass das Kind während der Fahrt stets mit angeschnallt ist. Die Mitnahme von Kleinkindern auf dem Sitzplatz der Begleitperson ist aus Sicherheitsgründen nur auf Einzelsitzen gestattet. Den diesbezüglichen Weisungen des Fahrpersonals ist Folge zu leisten.

§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Hierfür werden Fahrausweise ausgegeben, von deren Richtigkeit sich der Fahrgast zu überzeugen hat. Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

(2) Der Fahrgast muss vom Antritt bis zur Beendigung der Fahrt im Besitz eines zur Fahrt gültigen Fahrausweises sein. Je nach betrieblicher Regelung sind Fahrausweise im Vorverkauf oder sofort beim Betreten des Fahrzeuges beim Fahrer zu erwerben. Im Linienverkehr von Weimar sind die Fahr- ausweise im Vorverkauf der Touristinformation zu erwerben.

(3) An den Haltestellen des Belvedere-Express haben Fahrgäste ohne Fahrausweis diesen sofort beim Betreten des Fahrzeuges beim Fahrer oder Schaffner zu lösen. Pausieren / Aussetzen an Halte- stellen ist grundsätzlich möglich. Ein Anspruch auf Mitnahme in anschließenden Touren besteht nur, wenn freie Sitzplätze zur Verfügung stehen. Stehen diese nicht zur Verfügung, kann eine Abholung zur Abfahrtshaltestelle außerhalb des Fahrplanes mit dem Fahrer vereinbart werden. Eine generelle Verpflichtung zur Abholung nach Fahrplanende seitens Belvedere-Express besteht nicht.

(4) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist - bzw. hat er diesen beim Betreten erworben -, so hat er den Fahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich und unaufgefordert dem Betriebspersonal zur Entwertung auszuhändigen. Der Fahrgast hat sich in jedem Falle von der Entwertung durch Inaugenscheinnahme zu überzeugen.

(5) Der Fahrgast hat den Fahrausweis dem Betriebs- und Kontrollpersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen und auszuhändigen.

(6) Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen (2) bis (4) trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.

§ 7 Zahlungsmittel
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal, soweit es Fahrausweise verkauft, ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 100,- Euro zu wechseln. Vom Fahr- und Verkaufspersonal werden Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 0,10 Euro nicht angenommen. Erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen, deren Gültigkeit in Frage gestellt sind, werden nicht angenommen bzw. dürfen nicht verwendet werden. Es werden nur Bargeld beim Zustieg bzw. die in der Touristinformation üblichen Zahlungsmethoden akzeptiert.

(2) Soweit das Fahrausweise verkaufende Fahrpersonal Geldbeträge über 100,- Euro nicht wechseln kann, wird dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag ausgestellt. Der Fahrgast erhält das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung innerhalb von 4 Wochen (Ausschlussfrist) bei der Verwaltung des Unternehmens zurück. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, kann er die Fahrt nicht antreten bzw. weiterführen.

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen unverzüglich vorgebracht werden.

(4) Belege bzw. Quittungen werden auf Verlangen von der Tourist-Info ausgestellt. Zugstiegsquittungen werden auf Verlangen vom Chauffeur ausgestellt.

§ 8 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die

  • nicht vorschriftsmäßig oder vollständig abgestempelt sind,
  • zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt,
  •  stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
  • eigenmächtig geändert sind,
  • von Nichtberechtigten benutzt werden,
  • wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind. Das Fahrgeld wird nicht erstattet.

§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er keinen gültigen Fahrausweis im Sinne des § 6 (1) für sich und/oder mitgeführte Kinder, Sachen bzw. Tiere beschafft hat, einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 2 und 3 erworben und entwertet hat oder erwerben und entwerten ließ oder den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt und aushändigt. Ein    Straftatbestand    nach    §265a    StGB kann    zur    Anzeige    gebracht    werden. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen unter Beachtung der ortsüblichen Regelung oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(2) In den Fällen des Absatz 1 erhebt das Unternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 40,- Euro. Das erhöhte Beförderungsentgelt wird sofort nach Feststellung des Sachverhaltes fällig (§ 271 BGB). Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort bezahlt, wird dem Fahrgast eine Zahlungsaufforderung übergeben. Der Fahrgast ist verpflichtet, der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Übergabe nachzukommen. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, beträgt die Gebühr für die 1. Mahnung 5,- Euro. Bei jeder weiteren Mahnung kommen jeweils 5,- Euro hinzu. Weitere Ansprüche bleiben unberührt. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt oder zum Teil bezahlt, erhält der Fahrgast hierüber eine Quittung.

§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so verfällt dieser und es ergibt sich daraus kein Anspruch auf Rückgabe des Beförderungsentgeltes. Die Benutzung für andere Touren ist nicht zulässig und wird vom Fahrpersonal als Betrugsversuch zur Anzeige gebracht.

(2) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt entsprechend den Tarifbestimmungen nicht erstattet.

(3) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.

(4) Im Rahmen des Winterfahrplanes kann es auf Grund von gefährlichen Strassenverhältnissen, ins- besondere bei Eisregen, überfrierender Nässe, Nebel, Glatteis oder Schneeglätte zum Ausfall der im Fahrplan angebotenen Touren - zum Schutz aller Insassen - kommen. Die Touristinfo Weimar weißt die Fahrgäste beim Kartenverkauf auf das diesbezügliche und Ersatzlose Streichen von Touren hin.

(5) Sollten sich Fahrgäste nach oder während der Führung von der Gruppe entfernen und so die Ab- fahrt des Busses lt. Fahrplan oder Ankündigung durch den Chauffeur versäumen, wird der Fahrpreis bzw. ein Teil davon und die Beförderung durch andere Verkehrsmittel zum Ausgangspunkt nicht er- stattet. Auch andere daraus abgeleitete Ansprüche sind nicht Schadensersatzpflichtig.Im Vorverkauf erworbene Karten werden auf Grund o.g. ungünstiger Witterungsbedingungen selbst- verständlich durch die Touristinformation bzw. Belvedere-Express-Angebote von Belvedere-Express selbst gutgeschrieben bzw. zurückgenommen.

(6) Stornierungen von Komplettbuchungen sind nur innerhalb der ausgewiesenen Stornofristen möglich. Wenn nicht ausdrücklich ausgewiesen bis 8 Tage vor Fahrtantritt. Danach werden 100% des Fahrpreises in Rechnung gestellt.

(7) Verspätungen der Fahrgäste von komplett gebuchten Touren werden max. bis zu 15 Minuten nach Tourbeginn lt. Fahrplan akzeptiert. Bei Verspätungen von Gruppen > 15 Min kann die Tour zur Wahrung der Folgetouren, ohne Anspruch auf Rückerstattung bzw. geminderten Fahrpreis, gekürzt werden kann. Ein Rückzahlungsanspruch des Fahrpreises besteht nicht. Belvedere-Express behält sich vor, den Fahrpreis zzgl. Schadensersatzansprüche Barzahlern in Rechnung zu stellen bzw. gerichtlich einzufordern.

(8) Bei Nichtteilnahme an den angebotenen Rundgängen und besteht kein Rückzahlungsanspruch oder Ermäßigung des Fahrpreises. Dem Fahr- oder Begleitpersonal sind vielmehr im Vorfeld solche Einschränkungen mitzuteilen um dem Fahrgast anderweitige Verweilmöglichkeiten anzubieten. Ein Verbleib im Bus ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.

§ 11 Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen wer- den bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende und ätzende Stoffe, unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, offene Lebens- mittel, Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1, wenn die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt.

(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

(6) Die Mitnahme von Fahrrädern ist auf Grund der Baugröße der Busse nicht möglich.

(7) Eine Mitnahme von Kinderwagen und Rollstühlen oder -wagen ist bauartbedingt und aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich. Behinderten steht ein ausgewiesener Behindertenplatz zur Verfügung.

§ 12 Beförderung von Tieren
(1) Hunde und andere Tiere werden nicht befördert.

(2) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. Sie sind von der Pflicht einen Maulkorb zu tragen befreit.

§ 13 Fundsachen
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Hat die gefundene Sache einen Wert über 50,- Euro, hält das Betriebspersonal auf Verlangen des Finders dessen Namen und den Fundgegenstand schriftlich fest. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das für das Unternehmen zuständige Fundbüro gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

§ 14 Haftung
Das Unternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen.Für Sachschäden haftet das Unternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchst- betrag von 500,- Euro; die Begrenzung von Haftpflicht gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

§ 15 Verjährung
(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Dieser ist in Verbindung mit dem gültigen Fahrausweis sofort anzuzeigen und innerhalb von 4 Wochen geltend zu machen. Beweispflichtig für Ansprüche ist der Fahrgast.

(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 16 Ausschluß von ErsatzansprüchenAbweichungen von Fahrplänen - insbesondere durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen - und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Ankunftszeiten übernommen.

§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmens.

§ 18 Inkrafttreten
Diese Beförderungsbedingungen treten am 01.08.2007 in Kraft.